Words by Notable Notaries
Die kurze Antwort lautet „nein“. Notaries public in England und Wales sind allesamt qualifizierte Juristen, die einen Abschluss in Rechtswissenschaften (LLB) haben und mehrere Aufbaustudiengänge (auf Masterebene) absolviert haben, u. a. in römischem Recht und internationalem Privatrecht. Vor dem Access to Justice Act 1999 (Gesetz über den Zugang zum Justizwesen von 1999) waren ausschließlich Scrivener Notaries befugt und zuständig, das Amt des Notars in der City of London auszuüben, die General Notaries Public hatten außer in der City of London Amtszuständigkeit. Alle Scrivener Notaries müssen sich zunächst als allgemeine Notare von England und Wales qualifizieren. Da vor dem Gesetz von 1999 die meisten der größten britischen Unternehmen historisch gesehen ihren eingetragenen Sitz in der City of London hatten und da alle Scrivener Notare weitere Prüfungen abgelegt haben, um ihre Kompetenz nachzuweisen, Beglaubigungen direkt in zwei Fremdsprachen neben Englisch auszustellen, haben sich deutsche Notare und Unternehmensregister daran gewöhnt, solche Beglaubigungen und Bescheinigungen von Scrivenern zu erhalten. Seit dem Access to Justice Act 1999 sind jedoch alle Notare von England und Wales befugt, in ganz England und Wales amtstätig zu sein und Beglaubigungen und Bescheinigungen direkt in jeder Fremdsprache auszustellen, in der sie kompetent sind.
Unsere Notare Francesco und Alexandra sind befugt, in ganz England und Wales Beglaubigungen in den Sprachen auszustellen, in denen sie kompetent sind.
Der Status unserer Notare als derzeit qualifizierte Notare mit der Zuständigkeit für die Ausübung des Notariats in ganz England und Wales wird auch durch die Anbringung einer Apostille auf unseren Dokumenten bestätigt. Eine Apostille ist ein Aufkleber, der auf der Unterseite der notariellen Urkunde angebracht und von einem Beamten des FCDO versiegelt und unterzeichnet wird. Er bestätigt das Siegel des Notars/der Notarin, seine/ihre Unterschrift und den aktuellen Status des/der Notars/Notarin und bestätigt, dass das Dokument gemäß dem Haager Übereinkommen von 1961 im Ausland verwendet werden kann. Wenn Ihr Dokument für die Verwendung im Ausland apostilliert werden muss, müssen wir es zunächst zum britischen Foreign, Commonwealth & Development Office (FCDO) bringen, welches die Apostille ausstellt und anbringt. Wir senden Ihnen dann einen Scan des Dokuments und die Tracking-Nummer für den Kurier unseres notariell beglaubigten und apostillierten Dokuments an Ihren Anwalt oder Notar in Deutschland.
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